Sieht ein Arbeitsvertrag einen Bonus vor, entsteht oft Streit darüber, ob es sich um dabei um einen Lohnbestandteil oder eine freiwillige Gratifikation handelt. Ein stellvertretender Geschäftsleiter klagte nach seiner Kündigung für die Jahre 2012 und 2013 je einen Bonus von 40 000 Franken ein. Im Vertrag hiess es: «Ein allfälliger ­Bonus richtet sich nach der Leistung des Arbeit­nehmers und ist kein Lohnbestandteil.» Der Mann hatte ­jedes Jahr einen Bonus erhalten, zuletzt im Jahr 2011. Mit seiner Klage blitzte er vor allen In­stanzen ab: Er habe nicht nachweisen können, dass er den Bonus aufgrund des Geschäfts­ergebnisses und damit unabhängig von der Bewertung seiner ­Arbeit erhalten habe.

Bundesgericht, Urteil 4A_574/2017 vom 14. Mai 2018