Eine Vermieterin kündigte ihrer Mieterin, um die Wohnung in der Stadt Zürich nachher zu verkaufen. Die Mieterin focht die Kündigung an: Es sei missbräuchlich, den Mietvertrag zu kündigen, um nachher die Wohnung zu verkaufen. Vergeblich: Das Mietgericht Zürich erachtete es in diesem Fall als verständlich, die Wohnung leer verkaufen zu wollen. Das Zürcher Obergericht und das Bundesgericht sahen dies gleich.

Bundesgericht, Urteil 4A_315/2019 vom 9.9.2019