Aus der Zusatzversicherung «Sun-Basic» der Krankenkasse EGK sind Korrekturen von Zahnfehlstellungen bei Kindern bezahlt. In den Bedingungen steht aber, diese Leistung werde nur erbracht, wenn «mindestens ein Elternteil während der gesamten Behandlungsdauer des Kindes» auch eine Zusatzver­sicherung der EGK habe.

Das Bündner Verwaltungsgericht taxiert ­diese Klausel als «absolut untypisch». Die Eltern hätten nicht damit rechnen müssen. Man habe sie darüber beim Abschluss der Versicherung nicht informiert. Die Klausel sei deshalb in diesem Fall nicht rechtswirksam. Die EGK muss die Behandlung übernehmen.
Bündner Verwaltungsgericht, Urteil S 14 175 vom 3.11.2015

Die EGK schreibt dazu: «Die EVB-Bestimmung wird im Urteil als „ungewöhnlich“, jedoch nicht als ungültig bezeichnet. Es wird explizit festgehalten, dass die EGK „(…) das Versicherungsprodukt also durchaus weiterführen (kann)“, wenn sichergestellt ist, dass die Kunden „gesondert“ über den EVB-Artikel informiert werden. Dies bedeutet, dass in der Praxis die EGK speziell auf die Voraussetzungen aufmerksam machen muss, wenn es um einen Versicherungsantrag mit dieser Deckung geht.
Damit die EGK künftig in sämtlichen Fällen belegen kann, dass die ausdrückliche Informationspflicht wahrgenommen worden ist, hat sie umgehend Massnahmen getroffen, die intern entsprechend kommuniziert worden sind.»