Eine Frau brauchte nach einem Hirninfarkt ­Hilfe, insbesondere für komplexe finanzielle und ­administrative Angelegenheiten. Da verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht, aber vergebens. Die Frau brachte vor, sie wolle selber einen ­Bevollmächtigten bestimmen.

Das Bundesgericht hat die Kesb-Massnahme jedoch als verhältnismässig eingestuft. Zumal der Sohn, der seiner Mutter bis anhin geholfen hatte, deren Angelegenheiten nur «unzuverlässig besorgte».

Bundesgericht, Urteil 5A_638/2015 vom 1. 12. 2015