Der Inhaber einer Abschleppfirma liess Fahr­zeuge abschleppen und verlangte vor der Heraus­gabe eine überhöhte Gebühr von 730 bis 1476 Franken oder eine Schuld­anerkennung. Die Staatsanwaltschaft Winterthur ZH ermittelte wegen Nö­tigung und gewerbs­mässiger Erpressung. Sie wollte den Mann wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft setzen und ihm ein Berufsverbot auferlegen. Dagegen wehrte er sich beim Bezirks­gericht Dielsdorf ZH erfolgreich. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zog den Fall vor Bundes­gericht, das die Freilassung bestätigte: Die De­likte seien zwar «so­zialschädlich», aber sie würden nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten betreffen.

Bundesgericht, Urteil 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017