Eine Frau wurde von der Pensionskasse ­gefragt: «Nehmen Sie regelmässig Medikamente? Wenn ja, welche?» Die Frau verneinte, obwohl sie früher wegen ihrer körper­lichen Leiden auch psychisch gelitten und sporadisch Antidepressiva geschluckt hatte. Die Pensionskasse wollte ihr deswegen nur die stark ­gekürzte ­obligatorische Invalidenrente zahlen.

Falsch, sagt das Bundesgericht, die Frau erhält die volle IV-Rente und damit rund 15 500 Franken mehr pro Jahr. Denn sie hat ihre An­zeigepflicht nicht verletzt. Zum Zeitpunkt der ­Befragung habe sie nicht regelmässig Medikamente genommen.    

Bundesgericht, Urteil 9C_626/2012 vom 15. 4. 2013