Im Gesetz steht, dass jedermann «sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten» habe. Gestützt darauf wollte ein Mann eine Mobilfunkantenne in der Nachbarschaft – 20 Meter entfernt – verhindern. Er habe Angst vor Gesundheitsschäden und er befürchte eine Wertverminderung seiner Eigentumswohnung.

Das Bundesgericht ist ihm nicht gefolgt. Es gebe zurzeit keinen Beweis, dass Mobilfunk­anlagen die Gesundheit gefährden. Deswegen gebe es hier auch «keine übermässigen ideellen Immissionen». Und ein Zusammenhang zwischen der Antenne und einer möglichen Wertverminderung der Wohnung sei gemäss Verwaltungsgericht nicht erwiesen.

Bundesgericht, Urteil 5A_47/2016 vom 26.9.2016