Geht ein Arbeitgeber in Konkurs und zahlt die Löhne nicht mehr, können die Angestellten bei der Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung beantragen. Sie müssen laut Gesetz bei Zahlungsrückstand möglichst rasch rechtliche Schritte gegen ihn einleiten. Ein per Januar 2017 entlassener Zürcher klagte seinen offenen Lohn von rund 25 000 Franken aber erst ein halbes Jahr später ein. Laut der Arbeitslosenkasse Zürich war das zu spät. Der Mann argumentierte vor allen Instanzen vergeblich, dass das rasche Einleiten rechtlicher Schritte nichts gebracht hätte und er aus­sergerichtlich versucht habe, wenigstens einen Teil seines Lohns zu erhalten.

Bundesgericht, Urteil 8C_374/2020 vom 6.8.20