Wer beim Gericht klagen will, muss meistens zuerst eine Schlichtungsbehörde anrufen. Einigen sich die Parteien dort nicht, stellt die Behörde dem Kläger eine Klagebewilligung fürs Gericht aus. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte nicht vor der Schlichtungsbehörde erscheint. Die ­Luzerner Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht büsste einen Beklagten mit 300 Franken, nachdem die eingeschrieben versandte Vorladung mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde. Der Gebüsste beschwerte sich beim Kantonsgericht Luzern. Er sei in den Ferien gewesen und habe nichts von der Vorladung gewusst. Das Gericht hob die Busse auf. 

Kantonsgericht Luzern, Entscheid 1C 17 36 vom 13. Dezember 2017