Eine Mieterin in Genf bot ihre Wohnung auf der Plattform Airbnb an. Als der Vermieter davon erfuhr, verlangte er Auskunft darüber und untersagte die Untervermietungen bis auf weiteres. Die Mieterin lieferte die Informationen nicht, worauf ihr der Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen kündigte. Sie wehrte sich beim kantonalen Mietgericht erfolgreich: Das Untervermieten ohne Zustimmung des Vermieters und ohne Bekanntgabe der Bedingungen rechtfertige zwar eine kurzfristige Kündigung. Die Mieterin habe die Wohnung aber nach Protest des Vermieters bei Airbnb rasch gelöscht und nicht mehr untervermietet. Daher sei die Kündigung ungerechtfertigt. Die Bundesrichter sahen dies gleich.

Bundesgericht, Urteil 4A_140/2019 vom 26.9.2019