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Eine Frau bog mit dem Velo in eine Querstrasse ein, kollidierte dort mit einem Auto und wurde schwer verletzt. Obwohl die Velofahrerin keinen Vortritt hatte, forderte sie von der Versicherung des Autofahrers ein Schmerzensgeld von 40 000 Franken.
Doch der Autofahrer muss keine Genugtuung zahlen. Ihm sei nichts vorzuwerfen, sagt das Bundesgericht. Die Velofahrerin stand an der Wartelinie in den Pedalen – der Autofahrer habe deshalb annehmen dürfen, dass sie anhalten und sich «ebenfalls ordnungsgemäss verhalten» würde.
Bundesgericht, Urteil 4A_663/2014 vom 9. 4. 2015
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