Bezüger von Renten der IV erhalten auch eine IV-Kinderrente für minderjährige Kinder. Ist das Kind noch in Ausbildung, fliesst die Kinderrente weiter, jedoch längstens bis zum vollendeten 25.  Altersjahr. Im Gesetz steht aber auch: «Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.» Das sind aktuell 28  200 Franken.

Deshalb muss ein IV-Bezüger Kinderrenten zurückzahlen. Denn sein Sohn in Ausbildung hatte in den betreffenden Jahren je rund 70 000 Franken verdient, er hatte die Kinderrente also zu Unrecht erhalten.    

Bundesgericht, Urteil 9C_915/2015 vom 2. 6. 2016