Ein Mann mietete im Kanton Bern ein Studio. Vermieterin war laut Vertrag eine GmbH. Der Mieter überwies die Mietzinskaution in der Höhe von 2400 Franken wie verlangt auf das Konto der Geschäftsführerin der GmbH. Entgegen dem Gesetz erhielt er nie einen Beleg, dass auf seinen Namen ein Mietkautionskonto eröffnet worden war. Nach seinem Auszug Ende Januar 2018 blieb ihm die Geschäftsführerin der Vermieterin die 2400 Franken schuldig. Er klagte und erhielt Recht. Die Frau hatte sich bis vor Bundesgericht mit dem Argument gewehrt, nicht sie sei Partei des Mietvertrages, sondern die GmbH. Entscheidend war: Das Geld war wie verlangt auf ihr persönliches Konto eingezahlt worden.

Bundesgericht, Urteil 4A_179/2020 vom 26.5.20