Eine Erstklässlerin in einer Zürcher Gemeinde musste in ein vom Elternhaus 1 Kilometer entferntes Schulhaus. Ihre Mutter verlangte eine Umteilung und die Erstattung bereits angefallener Transportkosten: Der teils gefährliche Weg sei unzumutbar und der verfassungsmässige «Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht» werde verletzt. Doch die Frau blitzte ab: Laut Verwaltungsgericht des Kantons Zürich braucht das Kind für den Schulweg mit 77 Meter Höhendifferenz zu Fuss maximal 36 Minuten für den Hin- und 24 Minuten für den Rückweg. Das sei zumutbar. Gefährliche Stellen seien mit Hinweistafeln und gestutzten Hecken entschärft worden. Auch das Bundes­gericht stützte das Urteil.

Bundesgericht, Urteil 2C_1143/2018 vom 30.4.19