Frist läuft erst am Dienstag ab

Für Eingaben an Gerichte sind immer Fristen zu beachten – meist 20 oder 30 Tage. Und dann gilt: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am folgenden Werktag.

Was aber gilt, wenn die Frist rechnerisch am Pfingstmontag endet und ein Kanton den Pfingstmontag nicht als Feiertag anerkannt hat, wie das zum Beispiel in Solothurn der Fall ist? Dann verlängert sie sich auf den folgenden Dienstag, hat das Bundesgericht entschieden. Es gab damit einem Solothurner recht. Dieser hatte argumentiert, die kantonale Verwaltung und die Postschalter seien an diesem Tag ­geschlossen gewesen. Die Vorinstanz hatte ihm noch beschieden, er könne ja nach Bern oder nach Aarau fahren mit seiner Post. Das sei «überspitzt formalistisch», sagt das Bundes­gericht.

Bundesgericht, Urteil 6B_730/2013 vom 10. 12. 2013