Wer Ergänzungsleistungen (EL) bezieht, erhält  auch eine separate Vergütung für «Transporte zur nächstgelegenen Behandlungs­stelle». Der Kanton Aargau hat diese Bestimmung verschärft durch die Ergänzung: «Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.»

Das Bundesgericht hat diese Beschränkung abgesegnet. Deshalb muss ein EL-Bezüger 960 Franken selbst zahlen. Er lebt im Wohnheim und wurde für Klinik- und Arztbesuche in einem Auto des Wohnheims chauffiert. Das Auto wird vergütet, die Begleitperson hingegen nicht.

Bundesgericht, Urteil 9C_352/2015 vom 14. 8. 2015