Die Erwachsenenschutzbehörde Zürich war der Ansicht, dass sich eine gesundheitlich angeschlagene 73-Jährige nicht mehr selber um ihre Angelegenheiten kümmern kann, und ordnete eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung an. Die Frau wehrte sich vergeblich beim Bezirksrat Zürich. Er stützte sich auf einen Bericht, wonach bei einem Hausbesuch der Kühlschrank voller abgelaufener Lebensmittel war und die Frau ihre Taschen nach einem Spitalaufenthalt tagelang nicht ausgepackt hatte. Zudem bestünden Betreibungen und Pfändungen. Das Ober­gericht gab der Frau recht: Die Zustände würden keine Beistandschaft rechtfertigen.

Obergericht ZH, Urteil PQ200037 vom 15.7.2020