Ein Automechaniker hatte sich bei einem Mitarbeiter statt beim Garageninhaber krank gemeldet. Er musste darauf seine Schlüssel abgeben und erhielt seinen restlichen Lohn bar ausbezahlt. Das fasste der Mann als fristlose Kündigung auf und klagte vor dem Kantons­gericht Glarus. Es gab ihm recht: Der Arbeitgeber muss ihm eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung in der Höhe von 4000 Franken zahlen. Und zudem rund 18 000 Franken Schadenersatz für entgangene Krankentag­gelder, weil der Mann während der Kündigungsfrist erkrankte. Denn der Inhaber hatte ihm nicht gesagt, dass er von der Kollektiv in die Einzeltaggeldversicherung hätte übertreten können. Das Obergericht bestätigte den Entscheid.

Obergericht GL, Urteil OG.2016.00053 vom 7.8.2020