Inhalt
Seit Mitte 2014 haben ledige oder geschiedene Eltern in der Regel die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder. Ausnahmen sind laut Bundesgericht nur «eng begrenzt» möglich.
Eine ledige Frau wehrte sich vergebens gegen die gemeinsame Sorge mit dem Vater des Kindes, welche die Kinderschutzbehörde Kesb verfügt hatte. Die Mutter argumentierte, sie und der Vater des Kindes gingen sich konsequent aus dem Weg und sie könnten nicht miteinander reden. Das Bundesgericht entgegnete ihr, für die gemeinsame elterliche Sorge müssten sich die Eltern nicht sehen, eine Kommunikation sei auch schriftlich oder über Dritte möglich.
Bundesgericht, Urteil 5A_345/2016 vom 17.11.2016
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden