Ein Computerfachmann war seit über einem Jahr arbeitslos. Da verlangte das Regionale ­Arbeitsvermittlungsamt (RAV) von ihm die Teilnahme an einer sogenannten Arbeitsmarktmassnahme, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern: Er sollte drei Monate lang in einem Verein im Empfang und im Bücherservice ­arbeiten. Dazu hätte er ein Coaching erhalten. Als sich der Mann weigerte, brummte ihm das Amt 21 Einstelltage auf. Während Einstelltagen erhalten Arbeitslose kein Taggeld.

Das Bundesgericht hat das abgesegnet. Die Massnahme sei zumutbar gewesen.

Bundesgericht, Urteil 8C_128/2016 vom 13.4.2016