Ein Mann wollte sich gegen eine Verfügung der Unfallversicherung wehren. Diese hatte ihm mitgeteilt, sie werde für den erlittenen Unfall nicht zahlen. Da reichte der Mann am 24. Oktober per E-Mail eine Einsprache ein. Und er ergänzte darin, das Original sei per Post unterwegs. Die Einsprachefrist lief am 27. Oktober ab, doch der Mann übergab die schriftliche Einsprache erst am 30. Oktober der Post.

Damit habe der Mann die Einsprachefrist verpasst, sagt das Bundesgericht. Denn E-Mails tragen in der Regel keine Unterschrift, und diese sei bei Einsprachen unerlässlich. Die Versicherung war auch nicht verpflichtet, den Mann ­sofort nach Erhalt der E-Mail auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen.

Bundesgericht, Urteil 8C_259/2015 vom 24.2.2016