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Stipendien: Kein Einkommen
Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV entsprechen der Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Laut Gesetz zählen «Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen» nicht zu den Einnahmen. Das gilt auch für eine Frau, die von zwei Stiftungen Stipendien erhält für das Verfassen einer Habilitationsschrift. Die Ausgleichskasse wollte der Frau einen Teil davon als Einkommen anrechnen, weil sie es zur Deckung ihres Lebensunterhaltes brauche.
Falsch, sagt das Bundesgericht. Es spiele keine Rolle, ob Stipendien auch zum Leben gebraucht würden. Eine solche Abgrenzung zwischen echter Studienhilfe und Finanzierung des Existenzbedarfs sei «kaum praktikabel».
Bundesgericht, Urteil 9C_249/2013 vom 21. 10. 2013
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