Laut Gerichtspraxis müssen Angestellte ihre Ferien in Form von Freizeit beziehen. Ausnahme: Die Arbeitszeit ist sehr unregelmässig, der Angestellte arbeitet im Stundenlohn, im Vertrag ist der Ferienzuschlag vereinbart und dieser auf der Lohnabrechnung ersichtlich. Jetzt ergänzte das Bundesgericht: Ein Lohnzuschlag ist auch bei vollem Pensum zulässig, falls die Arbeitszeit sehr unregelmässig war. Ein Freiburger Chauffeur hatte von seinem Ex-Arbeitgeber rund 30 000 Franken verlangt, obwohl dieser den Ferienanteil stets mit dem Stundenlohn ausgezahlt hatte. Das Kantonsgericht Freiburg gab dem Chauffeur recht: Er habe Vollzeit gearbeitet, daher liege keine unregelmässige Arbeit vor. Das Bundesgericht sah dies anders: Ein Vollzeitpen­sum könne sehr wohl unregelmässig sein. Das muss die Vor­instanz in diesem Fall nun prüfen.

Bundesgericht, Urteil 4A_619/2019 vom 15.4.2020