Eine Frau kaufte am 15. April eine soeben fertig gewordene Wohnung, zog aber erst am 1. Juli ein. Dennoch berechnete das Steueramt die Steuer auf dem Eigenmietwert schon ab dem 15. April. Dagegen wehrte sich die Frau bis vor Bundesgericht – vergeblich. Sobald eine Liegenschaft «für den Eigengebrauch zur Ver­fügung» steht, wenn also «die Möglichkeit der Nutzung» vorhanden ist, ist der Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern, sagt das Bundesgericht. Dafür kann die Frau im Gegenzug auch den Hypothekarzins bereits ab Mitte April abziehen.

Bundesgericht, Urteil 2C_182/2015 vom 3. 11. 2015