Laut Gesetz gilt die obligatorische Grund­versicherung in der Krankenkasse von der Geburt bis zum Tod. Trotzdem verlangen einige Krankenkassen die Prämie im Geburts- und ­Todesmonat für die ganze Rechnungsperiode. Das Bundesgericht hat dieser Praxis nun einen Riegel geschoben: Eine Tessinerin war am 14. Juni 2014 verstorben. Ein Erbe verlangte erfolgreich die Rückerstattung des Prämien­anteils für die Zeit vom 15. bis 30. Juni.

Deshalb ist nun klar: Stirbt eine versicherte Person, muss die Krankenkasse die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung für den Rest des Todesmonats zurückerstatten. Das Gleiche gilt für die freiwilligen Zusatzversicherungen. In diesem Bereich war die anteilweise Rückerstattung von den Krankenkassen unbestritten.     

Bundesgericht, Urteil 9C_268/2015 vom 3. 12. 2015