Nein. Ein Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten. Das Inkassobüro hat jedoch nur Anspruch auf den Betrag, den Sie dem Telefon­anbieter schulden. Inkassogebühren, Bearbeitungsgebühren usw. sind nicht geschuldet. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen Sie noch den Verzugszins von 5 Prozent zahlen – aber erst ab dem Datum der Mahnung.

Buchtipp

Der «Saldo»-Ratgeber «Betreibung, Pfändung, Privat­konkurs» zeigt, wie man als Gläubiger zu seinem Geld kommt und was Schuldner gegen ungerechtfertigte Forderungen tun können.