Eine Freiburgerin bezahlte aufgrund des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes für die Wohnung nur 728 statt 1428 Franken Miete. Der Bund übernahm die Differenz von 700 Franken. Dann teilte die Vermie­terin der Frau mit, der Bund stelle die Subvention ein. Trotzdem zahlte die Mieterin weiterhin 728 Franken. Darauf kündigte ihr die Vermieterin wegen Zahlungsverzugs. Die Mieterin wehrte sich: Die Kündigung sei ungültig, weil ihr die Zins­erhöhung nicht auf einem amtlichen Formular mitgeteilt worden sei. Damit blitzte sie vor ­allen Instanzen ab: Beim Wegfall von Subventionen seien Vermieter nicht verpflichtet, die Erhöhung per Formular mitzuteilen.

Bundesgericht, Urteil 4A_299/2021 vom 1.9.2021