Ein Vermieter kündigte einer Mieterin die Wohnung in Zürich, weil er die ­Liegenschaft umfassend renovieren wollte. Die Mieterin focht die Kündigung beim Miet­gericht Zürich als missbräuchlich an: Es liege keine Baubewilligung vor – zudem werde ­diese aufgrund von Lärmschutzvorschriften wahrscheinlich nicht erteilt. Sämtliche Instanzen erachteten die Kündigung aber als gültig: Der Vermieter habe mit Planungs­arbeiten in der Höhe von fast 120'000 Franken seinen ernsthaften Sanierungswillen belegt. Zudem sei die Erteilung der Baubewilligung nicht ausgeschlossen. 

Bundesgericht, Urteil 4A_246/2023 vom 17.7.2023