Ein Zürcher wehrte sich gegen die sofortige Kündigung seines Mietvertrags und reichte beim Mietgericht Zürich eine Klage ein. Seine von Hand geschriebene Rechtsschrift war ­allerdings grösstenteils unlesbar. Das Gericht forderte den Mann auf, eine leserliche Ein­ga­be nachzureichen. Der Mann versäumte das innert der vorgegebenen Frist – worauf seine Eingabe verfiel.  Er beschwerte sich beim Ober-  und beim Bundesgericht. Beide Instanzen traten nicht auf die Beschwerde ein – ­wegen der unleserlichen Handschrift.

Mietgericht des Bezirks Zürich, Entscheid MJ220059 vom 27. Oktober 2022