Inhalt
Ein Zürcher wehrte sich gegen die sofortige Kündigung seines Mietvertrags und reichte beim Mietgericht Zürich eine Klage ein. Seine von Hand geschriebene Rechtsschrift war allerdings grösstenteils unlesbar. Das Gericht forderte den Mann auf, eine leserliche Eingabe nachzureichen. Der Mann versäumte das innert der vorgegebenen Frist – worauf seine Eingabe verfiel. Er beschwerte sich beim Ober- und beim Bundesgericht. Beide Instanzen traten nicht auf die Beschwerde ein – wegen der unleserlichen Handschrift.
Mietgericht des Bezirks Zürich, Entscheid MJ220059 vom 27. Oktober 2022
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden