Nein. Für Sie als Mieter ändert sich nichts. Sie sind an den Fünfjahresvertrag gebunden. Grundsätzlich bleibt das Mietverhältnis von einem Eigentümerwechsel unberührt. Es gilt der Grundsatz: «Kauf bricht Miete nicht.»

Das ausserordentliche Kündigungsrecht steht einzig dem neuen Eigen­tümer zu – aber nur bei dringendem Eigenbedarf. Sollte er die Wohnung für sich selber benötigen, kann er das Mietverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin hin auflösen.

Lässt der neue Vermieter diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen, so ist auch er definitiv an den bestehenden Mietvertrag gebunden.