Ein Barbetreiber mietete in Zürich bis April 2022 Geschäftsräume und verpflichtete sich, eine Kaution von 45 000 Franken zu zahlen. Nach Mietbeginn blieb dieser Betrag jedoch offen, weshalb der Vermieter dem Barbetreiber eine Frist von 30 Tagen ansetzte und ihm eine ausserordentliche Kündigung androhte. Der Mieter zahlte nicht rechtzeitig, deshalb kündigte ihm der Vermieter mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des folgenden Monats. Dagegen wehrte sich der Mieter vor dem Mietgericht Zürich vergeblich. Laut Richter war die kurzfristige Kündigung rechtens.

Mietgericht Zürich, Urteil MJ200059 vom 22. März 2021