Erwerbstätige zahlen auf ihrem Einkommen AHV-Beiträge, Nichterwerbstätige je nach Vermögen und Einkommen. Eine Zürcherin machte 2014 eine Erbschaft und arbeitete seither nach eigener Aussage zu 50 Prozent als Künstlerin und Erwachsenenbildnerin. Die Ausgleichskasse stufte sie aber als Nichterwerbstätige ein, denn die Frau hatte 2015 nur 4800 Franken erwirtschaftet. Sie musste daher AHV-Beiträge gestützt auf ihr Vermögen zahlen. Sie wehrte sich bis vor Bundesgericht erfolglos: Ihre Tätigkeit sei eine «Liebhaberei» und nicht auf ein Einkommen ausgerichtet. 

Bundesgericht, Urteil 9C_347/2021 vom 14.10.2021