Ein Ehepaar vertraute der LGT Bank rund 3 Millionen Euro an. Zwischen 2000 und 2002 ­verlor es rund 80 Prozent. Deshalb verlangte das Ehepaar von der Bank Schadenersatz.

Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen. Kernaussage: «Kennt der Kunde die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung.» Die Bank hatte u. a. kein Kundenprofil erstellt. Mit solchen Erhebungen müssen Vermögensverwalter die Risikofähigkeit und -bereitschaft ihrer Kunden definieren. Durch diese Unterlassung hat die Bank ihre Aufklärungspflicht aber nicht verletzt, so das Bundesgericht. Denn die Kunden seien «sachkundige Anleger». Die Frau hat Volks- und Betriebswirtschaft studiert, der Mann war Aufsichtsrat einer Vermögensverwaltungs-Gesellschaft.  

Bundesgericht, Urteil 4A_140/2011 vom 27. 6. 2011