Ja. Massgebend für die Bestimmung der sieben­tägigen Kündigungsfrist in der Probezeit sind Kalender- und nicht Arbeitstage. Wenn Sie die Kündigung zum Beispiel am Mittwoch dem Chef übergeben, beginnt die Frist am Donnerstag zu laufen. Das bedeutet also, dass Sie Ihren letzten Arbeitstag am darauffolgenden Mittwoch haben.

Das Gesetz legt den ersten Monat als Probezeit fest. Vertraglich kann sie auf maximal drei Monate verlängert werden. Es ist auch zulässig, die gesetzlich vorgesehene sieben­tägige Kündigungsfrist zu verkürzen, zu ver­längern oder ganz zu streichen.