Eine Bernerin kaufte im Jahr 2003 eine Wohnung und bezog zu diesem Zweck 60 000 Franken ­ihres Pensionskassenkapitals. Ein solcher Vorbezug ist für den Erwerb von selbst­genutztem Wohneigentum zulässig. 2016 zog die Frau zu ihrem Partner und vermietete ihre Wohnung. Ihre Pensionskasse Complan forderte darauf die 60 000 Franken zurück. Die Frau wei­gerte sich, worauf die Kasse klagte. Allerdings erfolglos: Laut dem Berner Verwaltungsgericht und dem Bundesgericht besteht bei einer nachträglichen Vermietung keine Rückerstattungspflicht.

Bundesgericht, Urteil 9C_293/2020 vom 1.7.2021