Eine Frau aus Renens VD betreute in ihrer Wohnung als professionelle Tagesmutter bis zu fünf Kinder. Laut Reglement der Stockwerkeigentümer ist eine gewerbliche Nutzung der Wohnung jedoch nur erlaubt, wenn die Ruhe und Ordnung im Gebäude dadurch nicht gestört wird. Eine Hausbewohnerin verlangte von der Tagesmutter, die Kinderbetreuung in der Wohnung zu unterlassen. Das Bezirksgericht Renens hiess die ­Klage gut. Kinder würden Lärm verursachen, was laut Reglement unzulässig sei. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Tagesmutter bis vor Bundesgericht vergeblich.

Bundesgericht, Urteil 5A_127/2020 vom 22.4.2021