Mieter müssen nur dann noch separat Nebenkosten bezahlen, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Bei einem Ehepaar aus Lau­sanne fehlte eine ­solche Vereinbarung punkto Heiz- und Warmwasserkosten. Trotzdem zahlte es diese jährlich. Als es den Irrtum bemerkte, verlangte es Neben­kosten von ­total 28'000 Franken zurück. Das Lau­sanner Mietgericht gab den Mietern recht. Kantons- und Bundesrichter sahen es anders: Die Wohnung sei mit eigener Heizung und eigenem Boiler ausgestattet. Daher seien die Energiekosten vom Mieter zu tragende Verbrauchskosten.

Bundesgericht, Urteil 4A_305/2022 vom 3.11.2022