Nein. Falls Ihre Tochter vor Ihnen stirbt, haben Ihre Enkel ­einen Anspruch auf einen Pflichtteil, also gemäss ­Gesetz einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Erbe. Diesen Mindestanteil können Sie den Enkeln nicht vorenthalten.

In solchen Fällen treten die Enkel in die Erbenstellung Ihrer verstorbenen Tochter. Die Enkel haben dann Anspruch auf den ­genau gleichen Pflichtteil, den Ihre Tochter geltend machen könnte –  also drei Viertel des Nachlasses. Diese drei Viertel könnten die ­Enkel zu gleichen Teilen beanspruchen. Über den Rest können Sie testamentarisch frei verfügen.