Bei einem Unfall im Jahr 1985 zog sich ein Mann Schädelbrüche zu. Darauf war er zu 25 Prozent invalid und erhielt eine Rente der Unfallversicherung Suva – gestützt auf den damaligen Verdienst: Vor dem Unfall hatte der Mann einen Lohn von 31 000 Franken. 2015 wurde er wegen der unfallbedingten Verletzung zu 100 Prozent invalid. Die Suva erhöhte die Rente auf 961 Franken pro Monat, basierend auf dem Verdienst vor dem Unfall. Der Mann wehrte sich beim Versicherungsgericht St. Gallen. Es stellte auf den Lohn des Mannes nach dem Unfall ab, womit die Rente auf 3237 Franken stieg. Das Bundesgericht machte dies auf Beschwerde der Suva rückgängig. Massgebend sei der Lohn vor dem Unfall, nicht jener bei Erhöhung des Invaliditätsgrads aufgrund des gleichen Ereignisses.

Bundesgericht, Urteil 8C_378/2020 vom 21.1.2021