Nein. Nach Ihrem Tod eröffnet die zuständige Behörde das Testament und informiert die eingesetzte Person darüber, dass sie als Willensvollstrecker vorgesehen ist. Die Person kann dann entscheiden, ob sie das Mandat annehmen oder ablehnen will. Die Be­hörde setzt ihr dazu eine Frist von 14 Tagen.

Selbst wenn Sie diese ­Person zu Lebzeiten angefragt haben und sie ­Ihnen sogar schriftlich zugesichert hat, dass sie die Aufgabe des Willensvollstreckers übernehmen wird, können Sie sich nicht auf diese ­Zusage verlassen. Denn eine solche Annahmeerklärung zu Lebzeiten ist unwirksam.

Wie auch immer sich der von Ihnen gewünschte Willensvollstrecker entscheidet – er muss seinen Schritt nicht begründen. Reagiert die Person aber nicht innerhalb der Frist, gilt das Mandat automatisch als angenommen.

Tipp: Setzen Sie in Ihrem Testament auch einen Ersatz-Willensvollstrecker ein für den Fall, dass Ihr Wunschkandidat das ­Mandat ablehnt, niederlegt oder stirbt. Die Behörde kann nämlich nicht selber einen Nachfolger bestimmen.