Eine Aargauerin bestimmte ihre Tochter als Vorsorgebeauftragte für den Fall, dass sie urteilsunfähig werden sollte. In einem späteren Auftrag schrieb sie, ihre Tochter solle sich um die persönlichen und ihr Sohn sich um die finanziellen Angelegenheiten kümmern. Als die Frau urteilsunfähig wurde, setzte die Erwachsenschutzbehörde einen amtlichen Beistand ein: Die Tochter sei ungeeignet und der zweite Auftrag ungültig, weil die Frau da bereits urteilsunfähig gewesen sei. Auf Beschwerde der Tochter bestimmte das Aargauer Obergericht sie als Beiständin. Der Sohn wehrte sich beim Bundesgericht vergeblich: Der Schutz der Interessen der Mutter habe gegenüber jenen des Sohnes Vorrang.

Bundesgericht, Urteil 5A_932/2022 vom 3. März 2023