Eine vierköpfige Familie aus dem Kanton Luzern erhält seit 2009 Sozialhilfe. 2016 erhielt sie von einer Grossmutter einen VW Touran zum Preis von 9900 Franken geschenkt, was sie den Behörden verschwieg. Die Sozialen Dienste erfuhren drei Jahre später davon. Sie forderten Sozialhilfe in der Höhe von 9900 Franken zurück. Daher sollte die Familie nach dem Willen der Sozialbehörde das Auto verkaufen. Die Familie beschwerte sich bei den Behörden vergeblich. Das Kantonsgericht sieht es anders: Die Familie darf das Auto behalten. Denn sie könne die Kosten für das Fahrzeug mit ihrem Einkommensfrei­betrag und dem zur Verfügung stehenden Betrag für Mobilitätskosten fast vollständig decken.

Kantonsgericht LU, Entscheid 7H 21 29 vom 26. Januar 2022