Ein im Jahr 2016 verstorbener Mann aus dem Kanton Zürich hatte ein Vermögen von 1,2 Millionen Franken verschwiegen und während 13 Jahren zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen. Die Sozialversicherungsanstalt Zürich forderte von den Erben fast 150 000 Franken für die gesamte Bezugsdauer zurück. Diese wehrten sich und machten geltend, die Rückfor­derung sei auf die letzten fünf Jahre zu beschränken. Für die Zeit zuvor sei der Anspruch laut Gesetz verjährt. Damit blitzten sie vor allen Instanzen ab. Die Bundesrichter stellen nun erstmals klar: Hat ein Bezüger von Ergänzungsleistungen Vermögen verschwiegen, gilt in Betrugsfällen auch für die Erben die strafrechtliche Verjährungsfrist von 15 Jahren.

Bundesgericht, Urteil 9C_321/2020 vom 2.7.2021