Fust jubelt seinen Kunden Garantieverlän­gerungen unter, die diese gar nicht wollen (K-Tipp 8/2022). Nach dem Bericht im K-Tipp meldeten sich weitere Betroffene, darunter ein Willensvollstrecker aus Küsnacht ZH. Er kümmert sich um den Nachlass einer verstorbenen Fust-Kundin. Sie hatte beim Elektronikhändler fünf Haushaltsgeräte gekauft und ­Garantieverlängerungen für total 420 Franken pro Jahr abgeschlossen. Nach ihrem Tod ­wurden die Geräte entsorgt. Der Willensvollstrecker verlangte daher von Fust eine antei­lige Rückzahlung der Prämien.

Fust weigert sich, die rund 290 Franken zu erstatten. Zu Unrecht, sagt der Freiburger Rechtsprofessor Thomas Probst: «Die vertragliche Garantieverlängerung ist wie eine Versicherung.» Fust übernehme als Verkäufer gegen eine Prämie das Risiko für künftige Mängel der Kaufsache. «Wird die Garantieverlängerung infolge des Todes des Käufers vorzeitig beendet, entfällt für den Verkäufer das von ihm zu deckende Risiko. Daher muss er für die entsprechende Zeit die bereits ­erhaltene Prämie erstatten.» Fust widerspricht: Es bestehe kein Anspruch auf eine Rückzahlung von bereits bezahlten Prämien.