Eine Marketingmanagerin schloss einen Arbeitsvertrag mit Beginn am 1. November 2018. Vereinbart war eine dreimonatige Probezeit. Vor dem Arbeitsgericht Zürich kam es zum Streit über die Berechnung der Probezeit. Die Angestellte erklärte, das Arbeitsverhältnis habe bereits mit der Teilnahme an zwei Sitzungen Ende Oktober begonnen. Das sah das Arbeitsgericht anders: Vorbereitung und Sitzungen seien freiwillig gewesen und als «punktueller Einsatz im Sinne einer Vorbereitung für die neue Stelle zu werten». Daran ändere sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber solche Sitzungen vergüte. Die Probezeit begann also am ersten vollen Arbeitstag.

Arbeitsgericht Zürich, Urteil AH190163 vom 25.9.2020