Der Europäische Gerichtshof entschied, ob die EU-Verordnung über Fluggastrechte auch auf Flüge anwendbar ist, die von Airlines vorverlegt wurden. Die Verordnung gilt auch in der Schweiz. Das Gericht bejaht die Frage. Ein Flug gelte als annulliert, wenn die Airline ihn um mehr als eine Stunde vorverlege. Dies könne wie eine Stornierung bei Reisenden zu «schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen». Die Airline müsse dann die Flugkosten erstatten. Und: Teilt sie die Vorverlegung später als zwei Wochen vor Abflug mit, muss sie Fluggäste pauschal mit bis zu 600 Euro entschädigen.

EuGH, Urteile C-146/20, C-188/20 und weitere vom 21.12.2021