Die Angestellte einer Baselbieter Firma mit 100-Prozent-Pensum erhielt einen Stundenlohn von 18 Franken zuzüglich 10,64 Prozent Ferienentschädigung. 2020 erhielt die Frau die Kündigung. Darauf forderte sie den Ferienlohn der vergangenen fünf Jahre von total 17'340 Franken ein. Alle Instanzen gaben ihr recht. Grund: Ferien müssen be­zogen und ­dürfen grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Auszahlungen mit dem Stundenlohn sind nur bei sehr unregelmässiger Tätigkeit erlaubt – nicht aber bei einem Vollpensum.

Bundesgericht, Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023