Ja. Sie haben auf jeden Fall Anspruch auf ein Arbeitszeugnis – auch dann, wenn Sie bereits eine Arbeitsbestätigung erhalten haben. 

Das Gleiche gilt auch im umgekehrten Fall: Haben Sie bereits ein Arbeits­zeugnis erhalten, können Sie anschliessend zusätzlich eine Arbeitsbestätigung verlangen. Das ist zum Beispiel dann zu empfehlen, wenn das Zeugnis 
an sich zwar wahr, aber nicht zu Ihrer Zufriedenheit ­ausgefallen ist.