Ja. Das Gesetz erwähnt die Möglichkeit der Ver­tretung ausdrücklich. Je­-der Stockwerkeigentümer kann sich an den Versammlungen durch einen anderen Eigentümer, einen Aussenstehenden oder den Verwalter vertreten lassen.

Der Umfang der Ver­tretung bemisst sich nach der entsprechenden Vollmacht. Das heisst: Der Vollmachtgeber kann festlegen, wie sein Vertreter bei einem bestimmten ­Geschäft abstimmen soll. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet, er kann das Stimmverhalten also seinem Vertreter freistellen. Deshalb können Eigen­tümer auch jemandem eine Blankovollmacht ausstellen, die für mehrere Versammlungen gilt.