Nein. Weil Sie den Garagenplatz gesondert vermietet haben, können Sie diesen mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen, falls vertraglich kein anderer Termin oder keine längere Frist vereinbart wurde.

Anders wäre es, wenn Sie den Garagenplatz mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum vermietet hätten. In diesem Fall gilt die Garage als Nebensache zum Mietobjekt, und es würde dieselbe Kündigungsfrist wie für den Wohn- oder Geschäftsraum gelten.

Im Übrigen: Einen gesondert vermieteten Garagenplatz müssen Sie auch nicht auf dem amtlichen Formular kündigen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich aber, die Kündigung schriftlich mitzuteilen.